Jäger dürfen Schlachtabfälle nicht zum Anlocken auslegen
Kreis warnt: Auch Schwarzkittel sind für Schweinepest empfänglich


Schlachtabfälle aus Metzgereien oder Hausschlachtungen dürfen nicht zur Auslage an Luderplätzen verwendet werden. "Aus gegebenem Anlaß" erinnert die Kreisverwaltung Ahrweiler alle Jäger an diese seuchenhygienische Vorschrift.


Luderplätze, mit denen Raubwild angelockt wird, um es zu erlegen, sind meist in Schachtform und mit einer Tonröhre ausgekleidet. Als Ködermaterial dient Aufbruch von erlegtem Wild oder erlegtes Raubzeug. Die Luderplätze werden so angelegt, daß die eingebrachten Köder nicht verschleppt werden können. "Das ungeschützte Ausbringen vor allem von Schlachtabfällen widerspricht jeglichen seuchenrechtlichen Grundsätzen", richten die Kreis-Amtstierärzte einen eindringlichen Appell an die Jäger im Kreis Ahrweiler. Das Ausbringen von Schlachtabfällen sei auch nicht mit der Begründung zu rechtfertigen, den Fuchsabschuß zum Zwecke der Tollwut-Bekämpfung zu erhöhen.


Auch Kreisjagdmeister Dieter Stich habe wiederholt auf die ordnungsgemäße Einrichtung und Beschickung der Luderplätze hingewiesen. Letztlich gefährdeten solche Praktiken nicht nur die Nutztierbestände der heimischen Landwirtschaft. Auch der Schwarzwildbestand in den Revieren sei gefährdet, betont die Kreisverwaltung weiter. Denn: "Schwarzkittel" sind für die Schweinepest ebenfalls empfänglich.


Den jüngsten Fällen von Schweinepest in Nordrhein-Westfalen, Bayern und den Niederlanden fielen mehr als eine Million Tiere zum Opfer. Ein Ende des Seuchenzuges sei noch nicht absehbar. Um heimische Tiere und die Landwirtschaft vor Seuchen zu bewahren, müßten die entsprechenden Rechtsvorschriften strengstens beachtet werden, fordern die Amtstierärzte der Kreisverwaltung.





© Kreisverwaltung Ahrweiler - 03.04.1997